Betreff
Normenkontrollantrag im Zuge der 4. Änderung
des Landesentwicklungsplans Hessen 2000
Vorlage
FB 5/554/2021-2026
Aktenzeichen
I / S2
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Magistrat beschließt, die Kanzlei Eiding Rechtsanwälte aus Hanau auf der Grundlage des in der Anlage 1 beigefügten Vergütungsvorschlags (kombinierte Tagespauschale für die mündliche Verhandlung) zu beauftragen, für die Stadt Karben einen Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 – Raumstruktur, Zentrale Orte und Großflächiger Einzelhandel (Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 - GVBl. 2021, Nr. 31 S. 394) zu stellen und die Stadt Karben in dem Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO)  zu vertreten.

Sachverhalt:

 

Der Magistrat  der Stadt Karben hat auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 28.5.2020 mit Schreiben vom 20.6.2020 eine umfassende Stellungnahme zu dem Entwurf der 4. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 – Raumstruktur, Zentrale Orte und Großflächiger Einzelhandel abgegeben.  Auf den Inhalt der Stellungnahme (Anlage 2) wird Bezug genommen.

Als Fazit wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass bereits bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vor 20 Jahren das Land Hessen die Stadt Karben als „zentralörtlichen Grenzfall“ eingestuft hat und die Stadt Karben seither  aufgrund dynamischer Weiterentwicklungen im Bereich der Einwohner- und Beschäftigtenzahl, der zentralen Einzelhandelsentwicklung im zentralen Ortsteil entsprechend der  Baugebietsausweisungen im Regionalen Flächennutzungsplan und in den städtischen Bebauungsplänen sowie aufgrund des Ausbau der infrastrukturellen Einrichtungen gerade auch im Vergleich zu vielen anderen Städten nunmehr längst die Grenze zur Zentralörtlichkeit überschritten hat.

Zudem wurde an dem Entwurf zur 4. Änderung des LEP Hessen 2020 beanstandet, dass die in der Begründung zu 5.2.2-1 aufgelisteten Zentralitätskriterien und mittelzentralen Versorgungseinrichtungen nicht umfassend berücksichtigt worden sind und die Gewichtungen – insbesondere bezüglich der Einwohnerzahl, der Arbeitsplatzzentralität  und der Entwicklungspotentiale aufgrund der Lage im Raum – intransparent bleiben. Bei ordnungsgemäßer Abwägung der zentralörtlichen Belange würde die Stadt Karben als Mittelzentrum einzuordnen sein.

 

Das Land Hessen hat die Stadt Karben gemäß der durch die o.g. Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000  in Kraft getretenen 4. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 unverändert nicht als Mittelzentrum eingeordnet, was sich für die Stadt sowohl im Hinblick auf die Planungshoheit und Stadtentwicklung als auch im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleich negativ auswirkt. Daher ist die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens geboten. Die Kanzlei Eiding Rechtsanwälte ist mit der grundsätzlichen Problematik der Änderung des Landesentwicklungsplans vertraut, da sie bereits die Stadt Pfungstadt im Vorgehen gegen die betreffende Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vertritt.“

 

Da die Sache eilt, wurde nicht der formelle Entwurf der Vergütungsvereinbarung abgewartet, der sich nicht wesentlich von dem Vergütungsvorschlag unterscheidet (z.B. Verweis Nebenkosten auf RVG, Fälligkeiten).

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen: 29.155,00                    

 

HH 2022

 

Produkt:

 

Bisher angeordnet und beauftragt

 

Kostenstelle:

Sachkonto:

 

Noch verfügbar

 

I-Nr

 

 

Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben

Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe).

Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen.

 

Darstellung der Folgekosten:

 

 

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Vergütungsvorschläge Eiding Rechtsanwälte

Anlage 2: Stellungnahme zur 4. Änderung LEP

Anlage 3: Erfassungsbeleg