hier: Anordnung Baulandumlegung
Beschlussvorschlag:
Zur Verwirklichung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 236 „Warthweg“ ist die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens erforderlich. Daher wird eine Baulandumlegung für das Plangebiet nach § 46 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 45 Abs. 1 BauGB angeordnet.
Der Magistrat wird beauftragt, die Umlegung nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer durch Beschluss nach § 47 BauGB einzuleiten und das Umlegungsverfahren als Umlegungsstelle der Stadt durchzuführen.
Sachverhalt:
Das Bodenordnungsverfahren wird zum Zwecke einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Erschließung von neuem Bauland entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 236 „Warthweg“ erforderlich.
Der räumliche Geltungsbereich der Umlegung entspricht dem Bebauungsplanentwurf und ist aus der beigefügten Anlage zu ersehen.
Zur Erschließung und Umgestaltung des Bebauungsplangebietes sind die Grundstücke im Umlegungsgebiet so neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Eine privatrechtliche Neuordnung der Grundstücksverhältnisse entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplansentwurf ist auf Grund der vorliegenden, heterogenen Eigentumsstruktur nicht zu erwarten. Gemäß § 46 BauGB ist die Umlegung von der Gemeinde Stadtverordnetenversammlung anzuordnen und durchzuführen, wenn sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.
Nach Anordnung der Baulandumlegung durch die Stadtverordnetenversammlung ist der nächste Schritt die Anhörung der Eigentümer und danach die Einleitung der Umlegung gemäß § 47 BauGB durch den Magistrat. Dadurch soll die frühzeitige Einbindung der Eigentümer in die Vorbereitung des Umlegungsverfahrens erreicht werden.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: keine
HH 2023 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Kosten des Umlegungsverfahrens durch ein Vermessungsbüro und evtl. Gutachten zu Grundstückswerten – werden im Rahmen der Baulandbevorratung von der HLG gezahlt
Anlage:
Lageplan