Beschlussvorschlag:
Der als Anlage beigefügte Frauen- und Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung Karben wird beschlossen.
Sachverhalt:
Städte und Gemeinden mit mehr als 50 Bediensteten haben für die Dauer von jeweils 6 Jahren einen Frauenförder- und Gleichstellungsplan aufzustellen (§ 5 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz – HGlG), der durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließen ist (§ 7 Abs. 3 HGlG).
Die statistischen Grundlagen wurden im Rahmen der letzten HuF Sondersitzung bereits vorgestellt. Weitere Erläuterungen erfolgen im Rahmen der Sitzung.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: keine €
HH 2023 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Frauenförder- und Gleichstellungsplan