Beschlussvorschlag:
Das Haushaltskonsolidierungs- bzw. Haushaltssicherungskonzept der Stadt Karben für das Haushaltsjahr 2014 wird beschlossen.
Sachverhalt:
Gemäß § 92 Abs. 4 HGO / § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 24 Abs. 4 GemHVO haben Städte bei defizitärem Haushalt ein Haushaltskonsolidierungs- bzw. Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen, das von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen ist.
Für Schutzschirm-Kommunen besteht die Möglichkeit das HSK aus der Datenbank zum Berichtswesen gemäß § 4 Abs.2 SchuSG und §6 SchuSV des Hess. Ministeriums der Finanzen zu erstellen. Grundlage dazu bildet der Konsolidierungsvertrag vom 14.12.2012 zwischen dem Land Hessen und der Stadt Karben über Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs nach dem Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz - SchuSG).
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: €
HH 2013 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000€ ist das
Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Haushaltssicherungskonzept der Stadt Karben für das
Haushaltsjahr 2014