Beschlussvorschlag:
Das Investitionsprogramm 2014 der Stadt Karben für den Zeitraum 2013 bis 2017 wird beschlossen.
Sachverhalt:
Als Grundlage für die Ergebnis- und Finanzplanung stellt der Magistrat den Entwurf eines Investitionsprogrammes auf (§ 101 Abs. 3 HGO). Das Investitionsprogramm wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.
Gemäß den VV Nr. 2+3 zu § 101 HGO werden darin die in den Jahren des Planungszeitraums vorgesehenen Investitions- und Investitionsförderungs-maßnahmen mit den voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und den Finanzierungsmöglichkeiten (eigene Mittel, Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge, Kredite) aufgeführt.
Das Investitionsprogramm ist kein Bestandteil des Haushaltsplans und damit nicht in die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung einbezogen; es ist deshalb von der Stadtverordnetenversammlung gesondert zu beschließen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: €
HH 2013 |
|
Produkt: |
|
Bisher angeordnet und beauftragt |
|
Kostenstelle: Sachkonto: |
|
Noch verfügbar |
|
I-Nr |
|
|
|||
Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
|||
Bei Aufträgen ab 10.000€ ist das
Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Investitionsprogramm 2014 der Stadt Karben für den Zeitraum 2013 bis 2017