Beschlussvorschlag:
Es wird dem beigefügten Nachtrag zur "öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb von Recyclinghöfen" mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises vom 29.06.2004/18.03.2004 und 23.07.2004/19.07.2004 zugestimmt.
Sachverhalt:
Die in 2004 geschlossene, öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises (AWB) wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mit einer Möglichkeit, nach 9 Jahren zu kündigen. Dies wäre zum Ablauf des Jahres 2014 möglich gewesen, eine Kündigung der Vereinbarung ist von keiner Seite erfolgt.
Bei Verzicht auf eine Kündigung und bei Vereinbarungsverlängerung bis zum Jahr 2020 hat er angeboten, die Betriebs- und Personalkostenzuschüsse zu erhöhen und außerdem noch einen Ausgleichsbetrag für die weggefallenen Einnahmen der Sperrmüll-Holz-Fraktions-Gebühren zu zahlen.
Einer Weiterentwicklung des RH-Konzeptes und einer damit verbundenen Vereinbarungsverlängerung und Gebührenänderung hatte der Magistrat in seiner Sitzung am 11.07.2011 generell zugestimmt.
Der neu überarbeitete Nachtrag zur ÖRV Recyclinghöfe liegt als Anlage dieser Vorlage bei. Mit diesem Nachtrag sollen die Betriebs- und Personalkostenzuschüsse angepasst, ein Ausgleich für die weggefallenen Sperrmüll-Holz-Fraktion-Gebühren vereinbart und die Vereinbarungsdauer ergänzt werden.
Demnach betragen die Zuschüsse zu den Betriebskosten zukünftig jährlich 2.129,00 €, die Zuschüsse zu den Personalkosten jährlich 10.188,00 €. In der 1. Änderung der ÖRV Recyclinghöfe vom 23.07.2004 war ein jährlicher Zuschuss für die Betriebs- und Personalkosten in Höhe von insgesamt 7.095,00 € vereinbart, 2013 betrugen diese Zuschüsse tatsächlich insgesamt 8.181,00 €.
Der Ausgleich für die weggefallene Sperrmüll-Holz-Fraktions-Gebühren beträgt zukünftig durch Abschluss der ÖRV 22.089,00 €.
Im Jahr 2011 wurde Holz letztmalig als Sperrmüll angenommen, die Netto-Einnahmen betrugen 26.778,75 €. Ab dem 01.04.2012 wurde Holz kostenfrei angenommen und kostenfrei entsorgt. Für diese weggefallenen Einnahmen wird die Stadt Karben den o.g. Ausgleich vom AWB erhalten.
Der Nachtrag zur ÖRV enthält im neu gefassten § 4 (5) im letzten Absatz einen Hinweis darauf, dass der Ausgleichsbetrag nach c) zum Wegfall führt, wenn die Kommune Gebührentatbestände beschließt, die von der Grundlage der einheitlich abgestimmten Gebühren des kreisweiten Recyclinghofkonzeptes abweichen (§ 2 (8) ÖRV).
Des Weiteren wurde im neu gefassten § 6 (2) die Laufzeit bis Ende 2020 an die ÖRV der anderen Recyclinghof-Betreiber angepasst.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: 26.225,00 €
HH 2014 |
8100,00 € |
Produkt: |
111000 |
Bisher angeordnet und beauftragt |
0,00 € |
Kostenstelle: Sachkonto: |
201051 5422000 |
Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000€ ist das
Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe). |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Nachtrag zur "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über
die Errichtung und den Betrieb von Recyclinghöfen"
ÖRV vom 29.06.2004/18.03.2004 und 23.07.2004/19.07.2004