Abrundungssatzung "Gewerbefläche ClimAir" vom 21.08.2008, Gemarkung Okarben,
hier: Nichtanwendung der Satzung
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass die Abrundungssatzung Gewerbefläche Firma ClimAir i.S. von § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB, Gemarkung Okarben, bekannt gemacht am 21.6.2008, nicht angewandt werden soll.
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren gegen die Erhebung von Wasser- und Abwasserbeiträgen ergab eine rechtliche Prüfung die Unwirksamkeit der o.g. Abrundungssatzung.
Die Voraussetzungen für eine sog. Entwicklungssatzung i.S. des § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB waren nicht gegeben, weil keine bebauten Bereiche im Außenbereich bestanden, die als im Zusammenhang bebaute Ortsteile hätten festgelegt werden können.
Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung i.S. des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB lagen nicht vor, weil eine Einbeziehung nur in unbeplante, nicht aber – wie hier – in beplante Bereiche (Gewerbegebiet Okarben, qualifizierter Bebauungsplan Nr. 66) möglich ist. Dies wurde in verschiedenen obergerichtlichen Urteilen festgestellt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 9.11.2005 – 8 C 10463/05 – juris RN 20; BayVGH, Urt. vom 7.3.2002 – 1 N 01.2851 – juris RN 20, 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 11.11.1993 – 5 S 2352/92 – juris RN 21).
Auch die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass mit der Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsgrundstücke städtebaulich sinn- und maßvoll nur in Ortsteile nach § 34 - also in unbeplante Innenbereiche – einbezogen werden können (BT-Drs. 13/6392, S. 57).
Der Hess. VGH hat entschieden, dass die Verwaltung nicht gehalten ist, eine Satzung anzuwenden, wenn z.B. die rechtliche Problematik bereits in der Rechtsprechung eindeutig geklärt ist und danach die Satzung als unwirksam anzusehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 22.2.1994 – 5 TH 1189/92 – juris – RN 3). Da die Stadtverordnetensammlung die Satzungskompetenz hat, hat sie auch über die Nichtanwendung der Abrundungssatzung zu entscheiden.“
Finanzierung:
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